Jede Gemeinde hat gemäss Gesundheitsgesetz den Auftrag die ambulante Grundversorgung sicherzustellen.
Massgebliche gesetzliche und vertragliche Bestimmungen:
Bundesgesetze und Verordnungen
Gesetze auf kantonaler und kommunaler Ebene
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG BGFAP) vom 27.06.2024 (SGS 915)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Verordnung Ausbildungsförderung Pflege, Vo EG BGFAP) vom 24.09.2024 (SGS 915.11)
Tarifverträge mit den Krankenversicherern
Tarifvertrag mit Krankenversicherern für die Akut- und Übergangspflege
Tarifvertrag mit der Medizinal-Tarifkommission (MTK) für die Bereiche IV, UV, MV
Leistungsvereinbarung Akut- und Übergangspflege mit dem Kanton BL
Gesetzliche Änderungen werden durch den Spitex-Verband Baselland gemeldet und intern laufend angepasst.
Die Überprüfung der massgeblichen Gesetze findet jährlich statt.
Organisation
Die Gemeinden haben das örtliche Spitexangebot sicherzustellen.
Das Spitex-Angebot umfasst mindestens die Leistungen, welche durch die Sozialversicherungen als Pflichtleistungen vergütet werden, die erforderlichen Hauswirtschaftsleistungen, die Betreuungsangebote, die Mahlzeitendienste sowie Tages- und Nachtangebote.
Jede Einwohnerin / jeder Einwohner kann als Mitglied eines Spitex-Vereins den Spitex-Gedanken mittragen und unterstützen.
Unsere Mitgliedorganisationen sind über den Spitex-Verband Baselland im Spitex Verband Schweiz zusammengeschlossen.
Qualität
Die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) setzt den Rahmen für die Qualitätssicherung der kassenpflichtigen Krankenpflegeleistungen.
Durch ihre Leistungsvereinbarung mit den auftraggebenden Gemeinden sind die Spitex-Organisationen ebenfalls zu Qualität verpflichtet.
Rückerstattung der kassenpflichtigen Krankenpflegeleistungen
Alle Mitgliedorganisationen des Spitex-Verbands Baselland haben sich verpflichtet, die kassenpflichtigen Krankenpflegeleistungen gemäss den im Spitex-Vertrag mit den Krankenversicheren vereinbarten Tarifen abzurechnen.
Die Rückerstattung durch die Krankenversicherer erfolgt im Rahmen ihrer Leistungspflicht.